Wichtige Informationen zur Auszahlung der Darlehenssumme
Es ist geschafft. Sie halten die Darlehensverträge in Ihren Händen. Wenn Sie jetzt die Unterlagen durchsehen, treten vielfach Fragen auf, die zumindest zum Teil mit diesem Merkblatt beantwortet werden.
Ihr Finanzierungspartner muss verschiedene gesetzliche Bestimmungen bei der Auszahlung beachten. Das bedeutet:
1. Die von Ihnen unterschriebenen Vertragsunterlagen müssen vollständig im Original beim Finanzierungspartner (FP) vorliegen.
2. Alle mit der Darlehenszusage angeforderten zusätzlichen Unterlagen liegen dem FP komplett vor (z.B. Fotos Bautenstand, Kaufvertrag, Einkommensnachweise etc.)
3. Die Grundschuld, in der Regel die einzige Sicherheit des Finanzierungspartners, muss bei einem Notar beurkundet und rangrichtig im Grundbuch eingetragen worden sein. Der Notar schickt die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde an das finanzierende Institut und sorgt dafür, dass die Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird. Vor Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch kann eine Auszahlung in der Regel nur gegen Vorlage einer Notarbestätigung erfolgen. Fragen Sie ggf. Ihren Notar.
4. Die Auszahlung Ihres Darlehens richtet sich nach den im Kaufvertrag festgelegten Fälligkeiten. Bei Modernisierungsarbeiten sind bei den Instituten die Handwerkerrechnungen vorzulegen.
5. Ihr Zahlungsauftrag muss dem FP vorliegen. Ohne ihre Unterschrift auf dem entsprechenden Zahlungsformular des Darlehensgebers (kommt mit der Darlehenszusage) wird keine Zahlung erfolgen. Bei Kaufpreiszahlung ist dazu die Fälligkeitsmitteilung des Notars (Notarschreiben das nunmehr gezahlt werden soll) bzgl. des Kaufpreises einzureichen.
6. Das komplette Eigenkapital ist in der Regel zuerst oder gleichzeitiq mit der Darlehensauszahlung einzusetzen. Bitte beachten, wenn Sie: a) ein Objekt kaufen, für das die Grundbücher noch nicht angelegt sind oder ein Baugrundstück kaufen, das noch nicht vermessen ist: In diesen Fällen kann der Finanzierungspartner gegen Verpfändung der Auflassungsvormerkung Auszahlungen aus dem Darlehen vornehmen. B) eine neue Eigentumswohnung kaufen, für die im Grundbuch die Teilungserklärung noch nicht vollzogen ist. In diesem Fall kann der Bauträger in der Regel die Kaufpreisraten gegen Vorlage einer Bankbürgschaft (gemäß § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung) fällig stellen. Die Rechte aus dieser Bankbürgschaft müssen dann an den Finanzierungspartner abgetreten werden, damit eine Auszahlung des Darlehens erfolgen kann. (Dies kann mit Kosten verbunden sein.)
Bei diesen Sonderfällen setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung, damit die notwendigen Schritte mit dem FP besprochen werden können.
7. Was passiert bei Ablösung eines anderen Geldinstitutes (Bank, Sparkasse)? Die von Ihnen unterschriebenen Vertragsunterlagen müssen dem FP komplett vorliegen. Dieser setzt sich dann in ihrem Auftrag mit dem anderen Institut in Verbindung. Die Grundschuld muss dann im letzten Schritt im Grundbuch abgetreten ("vollzogen") werden. (Es entstehen minimale Kosten.)
8. Was ist bei Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung zu tun? Wenn sie der Darlehenssicherung dienen, müssen die Abtretungsunterlagen unterschrieben zurückgegeben werden. Die Original-Versicherungsscheine müssen dem FP vorliegen. Dieser setzen sich dann mit dem Versicherer in Verbindung. Die Abtretungsbestätigung des Versicherers muss gegenüber dem Bankpartner vor Auszahlung berechtigen!
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