Quelle: Berliner Morgenpost, 11.12.2004
Darlehensangebote sollen anhand dieser Formel vergleichbar sein - doch die praktischen Berechnungen fallen unterschiedlich aus
Seit fast 20 Jahren schreibt der Gesetzgeber bei Finanzierungsangeboten an Privatpersonen die Angabe des effektiven Zinssatzes vor. Damit wurde einst auf die gängige Praxis reagiert. Angaben über anfallende Gebühren oder Verrechnungsklauseln wurden von Kreditinstituten so geschickt im Kleingedruckten versteckt, daß sie vom Laien kaum zu durchdringen waren.
Die Überlegung, vom einfachsten Fall ausgehend, war die: Zins- und Tilgungsleistung für ein Darlehen sind stets "nachschüssig" (= zum Jahresende) zu bezahlen. Dadurch entstehen keine weiteren Kosten, Nominalzins und Effektivzins sind identisch.
Da in Darlehensverträgen oft monatliche oder vierteljährliche Zahlungen vereinbart werden, führt dies beim Verbraucher zu einem früheren Geldabfluß, der die Finanzierung verteuert. Auch wenn keine Gebühren oder Kosten anfallen, errechnet sich bei monatlicher Zahlungsweise von fünf Prozent Nominalzins (bei fünf Jahren Zinsbindung und zwei Prozent Tilgung) ein Effektivzins von 5,12 Prozent. Daneben sind weitere Faktoren für die Effektivzinsrechnung wichtig, etwa Bearbeitungsgebühren, ein Disagio oder eine von den Zahlungsterminen abweichende Verrechnung der Tilgung.
Bis zu diesem Punkt sind Kreditangebote per Effektivzins vergleichbar. Allerdings gibt es Aufwendungen, die von der Preisangabenverordnung nicht erfaßt werden und daher nicht in den Effektivzins einkalkuliert werden.
Beispielsweise: Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungsaufschläge, Ansparleistungen, Mitgliedschaften, Kontoführungsgebühren oder Schätzkosten.
Was dies an Gestaltungsmöglichkeiten für den Darlehensgeber bietet, zeigt eine Berechnung:
Mit den eben genannten Konditionen wird ein Neubau finanziert, der binnen zwölf Monaten bezugsfertig wird und einen Finanzierungsbedarf von 200 000 Euro mit sich bringt. Die Bank berechnet während der Auszahlungsphase einen Zinsaufschlag von einem Prozent und Schätzkosten von 350 Euro. Würde der Effektivzins diese Kosten erfassen, müßte er mit 5,29 Prozent deklariert werden - 0,17 Prozentpunkte mehr als oben ausgerechnet.
Ein Institut, das diese Auszahlungsaufschläge und Schätzkosten in Rechnung stellt, kann also bei gleichem Ertrag einen um 0,17 Prozentpunkte günstigeren Zinssatz deklarieren.
Der Effektivzins ist also für Vergleiche der an die Bank zu zahlenden Kosten nur bedingt tauglich.
Die Finanzierungsexperten vom Bankhaus Ellwanger & Geiger empfehlen eine private Rechnung, für die man "drei Minuten Zeit und einen einfachen Taschenrechner" benötigt.
1. Schritt: Man ziehe vom Darlehensbetrag alle im Vorfeld anfallenden Aufwendungen ab. Damit erhält man genau die Summe, die einem fürs geplante Vorhaben tatsächlich zur Verfügung steht. (Anmerkung Best-Zins: besser ist es alle Kosten auf den gewünschten Auszahlungsbetrag hinzu zu rechnen).
2. Schritt: Man lasse sich von den anbietenden Banken einen Tilgungsplan geben, der sämtliche Kosten während der Laufzeit sowie die Restschuld am Ende der Zinsbindung enthält. Um die verschiedenen Angebote vergleichbar zu machen, achte man darauf, daß die Tilgungspläne in drei Punkten absolut identisch sind: Zinsbindung, Tilgung und Tilgungsbeginn. (Anmerkung Best-Zins: ausgehen von dem Angebot mit der höchsten mtl. Rate sind alle Raten der anderen Finanzierungsvarianten über höhere Tilgung anzugleichen).
3. Schritt: Nun zieht man die Restschuld laut Tilgungsplan von der in Schritt 1 errechneten Summe ab. Je höher der nun erhaltene Betrag ausfällt, desto so günstiger ist das Angebot - auch dann wenn der angegebene Effektivzins etwas anderes sagen möchte. (Anmerkung Best-Zins: ein einfacher Vergleich der berechneten Zinsen zeigt bereits den Kostenunterschied = die wahren Kosten, wobei der Anschlußzins nur Beispielhaft angesetzt werden kann.
Lesen Sie dazu auch den Best-Zins Tpp Nr. 5: der wahre Kostenzins
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