Die von den Banken und anderen Darlehensgebern gewährten langfristigen Darlehen werden ganz oder teilweise durch Eigen- und Fremdmittel refinanziert. Für diese Mittel muss die Bank marktkonforme Eigenkapitalkosten bzw. Zinsen für das von Dritten geliehene Geld berücksichtigen.
Die Zinssätze für Darlehen hängen somit vom Geld- und Kapitalmarkt und der jeweiligen Geschäftspolitik des Darlehensgebers ab. Kündigt ein Darlehnsnehmer vorzeitig ein Darlehn, kann der Bank ein zweifacher Schaden entstehen:
1) ein Margenschaden, d. h. die durch den Darlehensvertrag implizit vereinbarte Marge kann nicht verwirklicht werden, der Kasse entgeht ein Teil des Gewinns;
2) ein eventueller Kapitalmarktschaden; denn sinkt der Kapitalmarktzins zwischen Vertragsabschluss und Vorfälligkeitstermin, hat das zur Folge, dass zur Refinanzierung eingesetzte Mittel nur zu einem niedrigeren Zinssatz wieder angelegt werden können. Eine Kündigung der von Dritten zur Refinanzierung aufgenommenen Gelder ist der Bank nicht möglich.
Für diese Schäden kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Nach dem BGH-Urteil vom 01.07.1997 (XI ZR 197/96) ist für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entweder die so genannte Aktiv-Passiv-Methode oder die so genannte Aktiv-Aktiv-Methode zulässig:
Bei der Aktiv-Passiv-Methode wird dem Schaden, nach Abzug von Verwaltungs- und Risikovorsorgekosten, der Ertrag aus einer Wiederanlage in festverzinslichen Wertpapieren für die Restlaufzeit gegenübergestellt; Untergrenze ist der Zinssatz für öffentliche Anleihen. Die Beträge werden auf den Vorfülligkeitstermin abgezinst. Die sich ergebende Differenz aus der Gegenüberstellung ist die Vorfälligkeitsentschädigung.
Bei der Aktiv-Aktiv-Methode wird dem Schaden der Ertrag eines vergleichbaren Darlehns für die Restlaufzeit gegenübergestellt. Ferner wird der entgangene Gewinn nach Abzug ersparter Risiko- und Verwaltungskosten als Pauschale angesetzt. Die Differenz ergibt nach Abzinsung der Beträge auf den Vorfälligkeitstermin die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese für den Kunden günstigere Methode wird bankseits nur selten angewandt, z.B. bei einer neuen Darlehensfestschreibung bei der bisherigen Bank. Einen rechtlichen Anspruch auf diese günstigere Berechnung hat der Kunde nicht.
Wer sein Baufinanzierungsdarlehen vorzeitig zurückzahlen möchte, kann dies idR. nur mit Zustimmung der finanzierenden Bank tun . Lesen Sie zu diesem Thema auch die Informationen unter Tipps und Tricks sowie in der Medienwelt.
Dann kann man die jetzt sehr günstigen Zinssätze von heute z.B. für 15 Jahres festschreiben.
Allerdings erheben Banken für die vorzeitige Rückführung des Darlehens eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Das ist auch in Ordnung, denn schließlich hat die Bank Anspruch auf den ihr entgangenen Zinsgewinn, da eine neue Festschreibung der Zinsen ja mit einem wesentlich geringeren Zinssatz erfolgt. Leider werden aber bei der Berechnung der Vorfälligkeitsgebühr nicht in jedem Fall die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
Auf der Webseite www.wehrt.de können Sie nun für 35 Euro überprüfen lassen, wie hoch die korrekte Vorfälligkeitsgebühr in Ihrem Fall ist. Herr Prof. Dr. Klaus Wehrt (Diplom Volkswirt) ist Spezialist auf diesem Gebiet und bietet diesen Service auf seiner Webseite an.
Best-Zins berechnet für seine Kunden den voraussichtlichen Vorfälligkeitsbetrag kostenfrei, Nichtkunden zahlen für diese vereinfachte Berechnung 20,- ?. Übermitteln sie dazu bitte die Eckdaten ursprüngliche und aktuelle Darlehenshöhe, aktuelle Zins- und Tilgungssatz und Betrag sowie gewünschter Ablösezeitpunkt an Best-Zins@t-online.de.
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