Immer mehr Paare ohne Trauschein realisieren gemeinsam ihren Traum von den eigenen vier Wänden. Fachleute warnen jedoch davor, dass in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften andere rechtliche Regeln gelten als in der Ehe. Vor allem bei einer Trennung sowie dem Tod eines Lebenspartners komme es immer wieder zu Problemen.
Experten raten dazu, bereits vor dem gemeinsamen Erwerb oder der Errichtung einer Immobilie die rechtliche und finanzielle Absicherung schriftlich zu klären. So regele zum Beispiel ein Partnerschaftsvertrag, wer bei einem Scheitern der Beziehung nachträglich am Wohneigentum beteiligt werde oder in welcher Form er sein Geld zurückbekomme. Aspekte des Wohnrechts oder der Schuldenteilung könnten in dem Kontrakt ebenfalls festgelegt werden.
Paare ohne Trauschein haben auch die Möglichkeit, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. Im GbR-Vertrag lasse sich beispielsweise regeln, wie mit ungleichen Finanzierungsanteilen im Fall einer Trennung, einer späteren Heirat oder des Todes eines Partners verfahren werden soll.
Nicht verheiratete Paare müssen den Fachleuten zufolge ebenfalls beachten, dass sie keine gesetzlichen Erbrechte haben: Bleibt die Beziehung kinderlos und einer der Partner stirbt, so erben dessen Eltern oder Geschwister seinen Anteil an der Immobilie. Der Lebenspartner geht dabei leer aus. Hat das Paar jedoch Kinder, steht diesen das Erbe zu. In einem notariellen Erbvertrag sollten deshalb gegenseitig bindende erbrechtliche Verfügungen festgelegt werden.
Der Rat eines Rechtsanwaltes, Notars und bei größeren Vermögen eines Steuerberaters spart im Ernstfall Geld und vermeidet oft gerichtliche Auseinandersetzungen.
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